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Gewässerordnung
Das Fangbuch ist nur in Verbindung mit den gesetzlichen
Fischereipapieren gültig und nicht
übertragbar. Jeder maßgerecht gefangene Fisch ist sofort in das
Fangbuch einzutragen!
Gefangene Brachsen und Welse sind grundsätzlich zu entnehmen!
Fangbücher werden den Mitgliedern jeweils auf die Dauer eines
Kalenderjahres ausgestellt
und gelten bis zur nächsten Mitgliederversammlung. Vor Abgabe ist
die Jahresfangmeldung
einzutragen und die geleisteten Arbeitsstunden zu addieren.
Die Ausgabe von Gastkarten an Angehörige, Freunde und Bekannte
erfolgt in begrenztem
Maße. In diesem Fall darf nur im Beisein eines volljährigen aktiven
Mitglieds vom Ufer aus
geangelt werden.
Mitglieder des Vereins haben sich mit den Bestimmungen im Fangbuch
vertraut zu
machen und die Gewässerordnung sowie die Vereinssatzung zu beachten.
Alle Seen sind für Mitglieder das ganze Jahr über freigegeben.
Ausgenommen sind die
Wintermonate, in denen die Gewässer zugefroren sind. Das Eisfischen
ist verboten. Während
der Schonzeit von Hecht und Zander sind Kunstköder (Blinker, Spinner
etc.) verboten.
Das Fliegenfischen mit Streamern ist ebenfalls untersagt.
Lebende Köderfische sind verboten.
Setzkäscher, sind nach den gesetzlichen Bestimmungen, zur Zeit ein
Mindestmaß von
3,5 Metern Länge und ein Mindestdurchmesser von 40 cm, erlaubt.
An Tagen, an denen Vereinsveranstaltungen oder Arbeitseinsätze
stattfinden, ist
jegliches Angeln in den Vereinsgewässern untersagt!
Die im Fangbuch angegebenen bzw. vom Verein besonders festgesetzten
Mindestmasse und
Schonzeiten sind einzuhalten. Aus besonderen Gründen können, soweit
hierdurch gesetzliche
Bestimmungen nicht berührt werden, Mindestmasse herabgesetzt oder
erhöht sowie jeglicher
Fang in allen oder einzelnen Vereinsgewässern untersagt werden.
Derartige besondere
Bestimmungen werden vom Ausschuss festgelegt und durch Anschreiben
bekannt gegeben.
Jeder Angler handle waidgerecht am Fisch und verlasse seinen
Angelplatz so, wie er ihn
anzutreffen wünscht!
Das Angeln ist mit 2 Handangeln vom Ufer aus erlaubt. Das Waten in
der Uferzone ist
erlaubt. Eine Angelzeit von mehr als 24 Stunden am Stück sollte
nicht überschritten werden.
Gefangene Fische dürfen weder verkauft noch getauscht werden. Die
vom Verein mit der
Aufsicht am Wasser beauftragten Mitglieder haben die Pflicht sich
ordnungsgemäß zu
verhalten, wenn notwendig sich auszuweisen und bei Kontrollen das
Recht, auf die
Einhaltung der bestehenden Bestimmungen zu achten. Von den
Mitgliedern wird erwartet,
dass sie auch selbst am Wasser Aufsicht üben und für die Fernhaltung
Unberechtigter Sorge
tragen.
Die Ufer der befischten Gewässer sind zur Vermeidung von
Schadensersatzansprüchen zu
schonen. Jede Beschädigung ist zu vermeiden, auf Anpflanzungen,
sowie im Sommer auf
Badegäste, ist besonders Rücksicht zu nehmen.
Für die Instandhaltung der Vereinsgewässer ist es von größtem Wert,
dass die Mitglieder alle
Vorgänge am Wasser, wie Verunreinigungen, Fischsterben,
Fischwilderei usw. sofort der
Vereinsleitung melden.
Das Interesse an der Hege und Pflege des Fischbestandes und die
Rücksichtnahme auf
Vereinskameraden, verpflichten jedes Mitglied sich der übermäßigen
Ausnutzung der
Vereinsgewässer zu enthalten und den Fang mit Maß zu betreiben.
An einem Angeltag dürfen maximal 5 Edelfische (darunter 2
Raubfische) gefangen werden!
Das wilde Entsorgen von Papier und sonstigen Abfällen, Angelschnur,
leeren Dosen
oder gar toten Fischen ist verboten und wird bei Verstoß geahndet!
Kein Angler hat Anspruch auf einen bestimmten Platz, auch dann
nicht, wenn er diesen als
Fangplatz besonders hergerichtet hat. Das Angeln ist so auszuüben,
dass andere Angler oder
Seebesucher nicht gestört werden.
Erweist sich die Durchführung von Arbeiten, die der Gewässer- und
Uferpflege dienen als
notwendig, wird erwartet, dass sich die Mitglieder im Rahmen des
Möglichen an denselben
beteiligen. Dies betrifft auch besondere Veranstaltungen des
Vereins, die einen hohen
Arbeitsaufwand erfordern.
Aktive Mitglieder und Jugendliche haben im
Jahr 20
Arbeitsstunden zu leisten. Altersbedingt oder wegen Krankheit können
auf Antrag hiervon
Ausnahmen gemacht werden. Mehr Stunden sind erlaubt und gewünscht!
Besondere Bestimmungen für die Jugend
Jugendliche unter 16 Jahre dürfen nur in Begleitung eines aktiven
erwachsenen Mitglieds
angeln.
Alleine Nachtfischen ist grundsätzlich erst ab 18 Jahren
erlaubt.
Jugendliche ab 10 Jahren können in den Fischereiverein aufgenommen
werden.
Besondere Bestimmungen für den Michelbachsee
Zum Angeln freigegeben sind folgende Uferstrecken:
1.) Dammbereich
2.) Ostufer vom Damm 150mtr. nach Norden
3.) Westufer vom Damm 150mtr. nach Norden in der Zeit vom 16.8. bis
31.3.
Es dürfen maximal 20 Personen gleichzeitig angeln.
Besondere Bestimmungen für die Ehmetsklinge:
Das Angeln ist vom Ufer und Boot aus erlaubt.
Zum Angeln freigegeben ist der Bereich A vom Damm bis zur Absperrung
(Stammholzkette).
Tageskarten können in begrenztem Umfang an Freunde und Bekannte
ausgegeben
werden.
Besondere Bestimmungen für den Katzenbachsee:
Das befahren der Uferwege ist nur außerhalb der Badesaison (Oktober
bis Mai) zum be- und
entladen gestattet. Fahrzeuge dürfen nicht direkt am See abgestellt
werden!
Das Angeln ist vom Ufer und Boot aus erlaubt.
Bei Verstößen gegen die Bestimmungen der vorstehenden
Gewässerordnung ist
unbeachtet einer etwaigen, nach einer gesetzlichen Bestimmung,
verhängten Strafe mit
dem Entzug des Fangbuchs bzw. mit dem Ausschluss aus dem Verein zu
rechnen!
Stand Februar 2008
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