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Gewässerordnung


Das Fangbuch ist nur in Verbindung mit den gesetzlichen Fischereipapieren gültig und nicht übertragbar. Jeder maßgerecht gefangene Fisch ist sofort in das Fangbuch einzutragen!
Gefangene Brachsen und Welse sind grundsätzlich zu entnehmen! Fangbücher werden den Mitgliedern jeweils auf die Dauer eines Kalenderjahres ausgestellt und gelten bis zur nächsten Mitgliederversammlung. Vor Abgabe ist die Jahresfangmeldung
einzutragen und die geleisteten Arbeitsstunden zu addieren.
Die Ausgabe von Gastkarten an Angehörige, Freunde und Bekannte erfolgt in begrenztem Maße. In diesem Fall darf nur im Beisein eines volljährigen aktiven Mitglieds vom Ufer aus geangelt werden. Mitglieder des Vereins haben sich mit den Bestimmungen im Fangbuch vertraut zu machen und die Gewässerordnung sowie die Vereinssatzung zu beachten.

Alle Seen sind für Mitglieder das ganze Jahr über freigegeben. Ausgenommen sind die Wintermonate, in denen die Gewässer zugefroren sind. Das Eisfischen ist verboten. Während der Schonzeit von Hecht und Zander sind Kunstköder (Blinker, Spinner etc.) verboten.
Das Fliegenfischen mit Streamern ist ebenfalls untersagt. Lebende Köderfische sind verboten. Setzkäscher, sind nach den gesetzlichen Bestimmungen, zur Zeit ein Mindestmaß von 3,5 Metern Länge und ein Mindestdurchmesser von 40 cm, erlaubt.

An Tagen, an denen Vereinsveranstaltungen oder Arbeitseinsätze stattfinden, ist jegliches Angeln in den Vereinsgewässern untersagt! Die im Fangbuch angegebenen bzw. vom Verein besonders festgesetzten Mindestmasse und Schonzeiten sind einzuhalten. Aus besonderen Gründen können, soweit hierdurch gesetzliche Bestimmungen nicht berührt werden, Mindestmasse herabgesetzt oder erhöht sowie jeglicher Fang in allen oder einzelnen Vereinsgewässern untersagt werden. Derartige besondere Bestimmungen werden vom Ausschuss festgelegt und durch Anschreiben bekannt gegeben. Jeder Angler handle waidgerecht am Fisch und verlasse seinen Angelplatz so, wie er ihn anzutreffen wünscht!


Das Angeln ist mit 2 Handangeln vom Ufer aus erlaubt. Das Waten in der Uferzone ist erlaubt. Eine Angelzeit von mehr als 24 Stunden am Stück sollte nicht überschritten werden. Gefangene Fische dürfen weder verkauft noch getauscht werden. Die vom Verein mit der Aufsicht am Wasser beauftragten Mitglieder haben die Pflicht sich ordnungsgemäß zu verhalten, wenn notwendig sich auszuweisen und bei Kontrollen das Recht, auf die Einhaltung der bestehenden Bestimmungen zu achten. Von den Mitgliedern wird erwartet, dass sie auch selbst am Wasser Aufsicht üben und für die Fernhaltung Unberechtigter Sorge tragen.


Die Ufer der befischten Gewässer sind zur Vermeidung von Schadensersatzansprüchen zu schonen. Jede Beschädigung ist zu vermeiden, auf Anpflanzungen, sowie im Sommer auf Badegäste, ist besonders Rücksicht zu nehmen.

Für die Instandhaltung der Vereinsgewässer ist es von größtem Wert, dass die Mitglieder alle Vorgänge am Wasser, wie Verunreinigungen, Fischsterben, Fischwilderei usw. sofort der Vereinsleitung melden. Das Interesse an der Hege und Pflege des Fischbestandes und die Rücksichtnahme auf Vereinskameraden, verpflichten jedes Mitglied sich der übermäßigen Ausnutzung der Vereinsgewässer zu enthalten und den Fang mit Maß zu betreiben.

An einem Angeltag dürfen maximal 5 Edelfische (darunter 2 Raubfische) gefangen werden! Das wilde Entsorgen von Papier und sonstigen Abfällen, Angelschnur, leeren Dosen oder gar toten Fischen ist verboten und wird bei Verstoß geahndet! Kein Angler hat Anspruch auf einen bestimmten Platz, auch dann nicht, wenn er diesen als Fangplatz besonders hergerichtet hat. Das Angeln ist so auszuüben, dass andere Angler oder Seebesucher nicht gestört werden.

Erweist sich die Durchführung von Arbeiten, die der Gewässer- und Uferpflege dienen als notwendig, wird erwartet, dass sich die Mitglieder im Rahmen des Möglichen an denselben beteiligen. Dies betrifft auch besondere Veranstaltungen des Vereins, die einen hohen Arbeitsaufwand erfordern.

Aktive Mitglieder und Jugendliche haben im Jahr 20 Arbeitsstunden zu leisten. Altersbedingt oder wegen Krankheit können auf Antrag hiervon Ausnahmen gemacht werden. Mehr Stunden sind erlaubt und gewünscht! Besondere Bestimmungen für die Jugend Jugendliche unter 16 Jahre dürfen nur in Begleitung eines aktiven erwachsenen Mitglieds angeln.

Alleine Nachtfischen ist grundsätzlich erst ab 18 Jahren erlaubt. Jugendliche ab 10 Jahren können in den Fischereiverein aufgenommen werden. Besondere Bestimmungen für den Michelbachsee Zum Angeln freigegeben sind folgende Uferstrecken:

1.) Dammbereich
2.) Ostufer vom Damm 150mtr. nach Norden
3.) Westufer vom Damm 150mtr. nach Norden in der Zeit vom 16.8. bis 31.3.


Es dürfen maximal 20 Personen gleichzeitig angeln.


Besondere Bestimmungen für die Ehmetsklinge:


Das Angeln ist vom Ufer und Boot aus erlaubt.


Zum Angeln freigegeben ist der Bereich A vom Damm bis zur Absperrung (Stammholzkette). Tageskarten können in begrenztem Umfang an Freunde und Bekannte ausgegeben werden.

Besondere Bestimmungen für den Katzenbachsee:


Das befahren der Uferwege ist nur außerhalb der Badesaison (Oktober bis Mai) zum be- und entladen gestattet. Fahrzeuge dürfen nicht direkt am See abgestellt werden!


Das Angeln ist vom Ufer und Boot aus erlaubt.


Bei Verstößen gegen die Bestimmungen der vorstehenden Gewässerordnung ist unbeachtet einer etwaigen, nach einer gesetzlichen Bestimmung, verhängten Strafe mit dem Entzug des Fangbuchs bzw. mit dem Ausschluss aus dem Verein zu rechnen!


Stand Februar 2008


 

 

 

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