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Satzung
Fischereiverein Zaberfeld e.V.
§
1 Name und Sitz
Der Verein führt den
Namen Fischereiverein Zaberfeld e.V. und hat seinen Sitz in
Zaberfeld, Kreis Heilbronn. Der Verein ist im
Vereinsregister des Amtsgerichts Brackenheim eingetragen.
§ 2 Zweck und Aufgabe
Der Fischereiverein Zaberfeld e.V. verfolgt ausschließlich
und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Zweck des
Vereins ist die Förderung des Naturschutzes und der
Landschaftspflege. Der Satzungszweck wird verwirklicht
insbesondere durch Schutz, Hege und Pflege der
Vereinsgewässer und Uferrandzonen, sowie die Pflege der
Fischerei und seiner Traditionen. Der Verein verfolgt keine
Bestrebungen politischer, klassen trennender oder
konfessioneller Art. Der Verein ist selbstlos tätig und
verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke
verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen
aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch
Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 4 Mitgliedschaft
Mitglieder können einzelne Personen werden. Über die
Aufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher
Mehrheit. Aufnahmeanträge müssen bis zur Versammlung
schriftlich vorliegen. Eine Höchstmitgliederzahl kann
entsprechend der Ertragsfähigkeit der Gewässer von Vorstand
und Ausschuss festgelegt werden.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt: 1.) durch den Tod
2.) durch Austrittserklärung
3.) durch Ausschluss. Vorstand und Ausschuss können vom
Vereinsgeschehen ausschließen.
Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit
über den endgültigen Ausschluss aus dem Verein. Der Austritt
erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand
und ist nur zum Jahresende möglich. Mitglieder, die mit
Ämtern betraut waren, haben vorher Rechenschaft abzulegen.
Mitgliedsbeiträge und Umlagen sind bis zum Jahresende zu
begleichen.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder haben das Recht, die Einrichtungen des
Vereins zu benutzen und an Veranstaltungen teilzunehmen. Sie
unterliegen dabei den jeweils getroffenen Bestimmungen (z.B.
Angelordnung, Fischereiordnung, Gewässerordnung usw.).
Letztere werden von der Vorstandschaft und dem Ausschuss
festgelegt. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein
nach besten Kräften zu fördern und festgesetzte
Beiträge zu entrichten. Während Vereinsveranstaltungen und
offiziellen Arbeitseinsätzen, ist das Angeln in den
Vereinsgewässern untersagt.
§ 7 Beiträge
Über Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge entscheidet
die Mitgliederversammlung. Anzahl und Wert der zu leistenden
Arbeitsstunden legen Vorstand und Ausschuss fest.
§ 8 Organe des Vereins
Der Verein wird von folgenden Organen verwaltet:
1.) der Mitgliederversammlung
2.) dem Vorstand
3.) dem Vereinsausschuss
Die Vereinsorgane üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
§ 9 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand und den
Vereinsausschuss, setzt Aufnahmegebühren,
Mitgliederbeiträge, Umlagen etc. fest. Die
Mitgliederversammlungen werden durch den 1. Vorsitzenden
einberufen. Zur alljährlich abzuhaltenden ordentlichen
Mitgliederversammlung sind die Mitglieder mit mindestens
10-tägiger Frist schriftlich unter Bekanntgabe der
Tagesordnung einzuladen. Die fälligen Jahresberichte der
einzelnen Ressortleiter können den Mitgliedern mit der
Einladung zur Versammlung übergeben werden, oder wie der
Kassenbericht, der zur Versammlung vorgetragen werden muss,
zur Versammlung bekannt gegeben werden. Die jährliche
Mitgliederversammlung hat im 1.Quartal eines Jahres am Sitz
des Vereins (Zaberfeld) stattzufinden. Eine außerordentliche
Mitgliederversammlung kann vom 1.Vorsitzenden jederzeit
einberufen werden. Sie muss stattfinden, wenn die Mehrheit
der Vereinsmitglieder dies schriftlich beantragt. Über die
Verhandlungen und Beschlüsse jeder Mitgliederversammlung ist
ein Protokoll zu führen. Es muss vom 1.Vorstand,
Schriftführer, sowie 3 Ausschussmitgliedern unterzeichnet
werden. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher
Mehrheit, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des
Vorsitzenden den Ausschlag. Bei einer Satzungsänderung ist
eine Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitgliedern erforderlich.
§ 10 Vorstand
Vorstand im Sinne des BGB sind der 1.Vorsitzende und der
2.Vorsitzende. Sie vertreten den Verein gerichtlich
und außergerichtlich nach außen jeweils allein. Die Aufgaben
der Vorsitzenden sind die Leitung des Vereins, dessen
Vertretung nach außen und die Überwachung der Vereinsorgane.
Die Einberufung und Leitung der Sitzungen und Versammlungen.
Zur Erledigung der Vereinsangelegenheiten im Innenverhältnis
besteht eine Vorstandschaft aus:
1.) dem 1.Vorsitzenden
2.) dem 2.Vorsitzenden
3.) dem Kassier
4.) dem Schriftführer
5.) dem Gewässerwart
§ 11 Vereinsausschuss
Zur Erledigung von wichtigen geschäftlichen und technischen
Angelegenheiten können Mitglieder in beliebiger Zahl
hinzugezogen werden. Diese bilden zusammen mit der
Vorstandschaft den Vereinsausschuss. Die Ausschussmitglieder
werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Der Ausschuss
hat die gesamte Vereinstätigkeit zu überwachen. Er kann sich
zu diesem Zweck in verschiedene Unterausschüsse aufgliedern.
Über die Beschlüsse des Ausschusses ist ein Protokoll zu
führen und vom 1.Vorstand, Schriftführer und 3
Ausschussmitgliedern zu unterschreiben.
§12 Wahlen
Die Mitgliederversammlung wählt die Vorstandschaft (1. und
2. Vorsitzender, Kassier, Schriftführer, Gewässerwart) und
die Mitglieder des Ausschusses, und zwar jeweils auf 2 Jahre
im Wechsel zwischen 1. und 2.Vorsitzenden, Kassier und
Schriftführer, Gewässerwart (bzw. deren Stellvertreter) und
die Hälfte der Ausschussmitglieder. Die Wahlen erfolgen in
der Regel schriftlich und geheim, und können in einem
Wahlgang erfolgen. Auf Antrag und bei Zustimmung aller
wahlberechtigten Mitglieder der Mitgliederversammlung kann
auch offen durch Handzeichen abgestimmt werden. Gewählt ist,
wer die meisten Stimmen erhält. Wahlberechtigt sind alle
Mitglieder ab 16 Jahre.
§
13 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu
diesem Zweck mit einer Frist von 1 Monat einberufenen
außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit
von ¾ der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Bei
Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu
verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des
Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes
ausgeführt werden.
§ 14 Vereinsrecht des BGB
Soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, gelten
die Vorschriften des BGB über das Vereinsrecht ergänzend.
§ 15 Gültigkeit
Mit Rechtskraft dieser Satzung tritt die bisherige Satzung
vom 14. August 1982 außer Kraft.
Zaberfeld, den 24.März 2002
Eingetragen im Vereinsregister beim Amtsgericht Brackenheim
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